Zum Transport von Trainingsgeräten, Waffenrecht, Öffentlichkeit usw.Di, 09.06.2015

 Dieser Artikel richtet sich primär an historische Fechter, die für ihre Tätigkeit stumpfe Waffensimulatoren einsetzen. Ein erweiterter Artikel zur Handhabung scharfer Waffen ist angedacht, steht aber noch zurück.

Des öfteren kommt die Frage auf, wie es sich mit unseren Waffen Trainingsgeräten für das historische Fechten und deren Transport bzw. Training in der Öffentlichkeit verhält. Die häufigste Frage lautet „Was, wenn die Polizei mich kontrolliert?“.
Gelegentlich werden dann speziell von Einsteigern Weisheiten aus sogenannten Mittelalterforen beschworen, die sich um Waffen, Waffenrecht und Anekdoten von Beschlagnahmung drehen.
Manchmal wird dann auch schon im vorauseilenden Gehorsam eine „waffenrechtskonforme“ Transporthülle für das eigene Schwert Trainingsgerät gebaut (gleich vorweg: falsch ist das ja nicht.) oder andere Aufwände unternommen.

Wirft man einen Blick ins Netz und sucht in diversen Foren nach Rat, erhält man oftmals recht absurde Ratschläge, konstruiert aus einer wirren Mischung zwischen gesetzlichen Vorgaben, Ermessensspielraum der Polizei, Begriffsverwirrung, Anekdoten von jemand, der jemand kennt, dessen Kumpel mal… und ganz plattem Waffenfetisch.

Aus diesem Grund möchten wir das Thema hier mal möglichst sachlich und vor allem lösungsorientiert angehen.
Vorweg: Dies ist weder eine Rechtsberatung, noch eine Garantie irgend einer Art. Alles, was uns hier möglich ist, ist Werkzeuge anzubieten, damit ihr im Falle des Falles gute Argumente besitzt.

Bevor wir nun aber zum eigentlichen rechtlichen Teil kommen, fangen wir zunächst einmal bei uns selber an:

Wir sind Kampfkünstler.
Es mag etliche Gründe geben, warum sich jemand dazu entschlossen hat, historisches Fechten zu betreiben. Diese Gründe sollen hier aber nicht zur Debatte stehen. Historisches Fechten ist eine Kampfkunst. Wenn wir sie also betreiben, sind wir zu aller erst Kampfkünstler. Als solche sollten wir auch auftreten und uns gebaren, speziell wenn wir mit anderen – vor allem skeptischen – Menschen über unser Hobby reden. Nicht als „Krieger„, definitiv ohne irgendwelchen Mythos oder dubiose Ehrbegriffe, einfach als Ausübender eines anerkannten – schließlich sind wir ein e.V., es gibt einen Dachverband, manche Vereine erhalten Förderung – wenn auch im Vergleich vielleicht seltenen Sportes. Sachlich, ruhig und mit einem gewissen Maß an Kompetenz kommt man in der Regel am besten weiter.

Sprache schafft Realität
Diesen Punkt kann man nicht genug stressen. Hier geht es nicht nur darum, im Zweifel sachlich und seriös zu reden und zu wirken.
Durch Sprache geschaffene Realität bedeutet: Ja, im Training reden wir von Waffen. Vom Kampf. Im Kontext des historischen Fechten als der Rekonstruktion einer Kampfkunst ergibt dies aber auch Sinn. Vor allem, um innerhalb des Trainings, so viel Spaß der Sport auch machen soll, ein Bewußtsein für das Thema – schließlich war die Kampfkunst ursprünglich für einen Kampf auf Leben und Tod gedacht – und einen gewissen Respekt, sowohl vor dem Risiko als auch allgemein zu dem, was wir tun, zu schaffen.
Im Falle einer Diskussion mit skeptischen Außenstehenden, wie z.B. einer Polizeikontrolle, ist es hingegen enorm hilfreich, diese Begriffe möglichst konsequent zu vermeiden und stattdessen die aus heutiger Sicht an sich sogar passenderen Begriffe Training, Sport, Trainingsgerät, Simulator, Übung etc. zu verwenden. Heute wollen wir uns nicht verletzen, und tun recht viel dafür, daß dies auch nicht unabsichtlich geschieht. Diese Punkte im Kontrast zu den Klischeevorstellungen und „Mannbarkeitsgetue“ zu betonen dürfte hilfreich sein. Der Hinweis auf die Mitgliedschaft in einem eingetragenen Verein, wie es Zornhau ja ist, und den Dachverband kann ebenfalls nicht schaden. Sobald euch die Personen gegenüber erst einmal als Sportler anstatt als „Freak“ wahrnehmen, ist das meiste schon gewonnen.

Dann zur Rechtslage:
Das gerne beschworene Waffenrecht ist in der Regel für uns historische Fechter eigentlich mehr eine Hilfe, denn ein Problem.
Im Anhang findet ihr eine auf das – für uns – Wesentliche gekürzten Fassung der Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz (WaffVwV) in der gültigen Ausgabe. Für Neugierige gibt es z.B. hier die offizielle Vollversion.
Aus den markierten Stellen wird relativ deutlich klar, daß unsere Trainingsgeräte als Sportgeräte, oder in anderem Kontext Geräte zur Brauchtumspflege, nicht jedoch als Waffen laut Waffengesetz zu klassifizieren sind.
Natürlich ist dies kein Freifahrtschein. Habt ihr den Absatz mit dem Auftreten eingangs gründlich genug in den Sand gesetzt, hilft euch das Wedeln mit der Vorschrift auch nichts mehr. Darüber hinaus gibt es noch gewisse andere Aspekte, die zu beachten sind. Sollte aus irgend einem Grunde – und sei es eine Demo mit Ausschreitungen im Stadion um die Ecke – der Eindruck entstehen, durch euch bestünde eine Gefahr der Öffentlichkeit, ist nicht mehr das Waffenrecht der zentrale Punkt. Aber auch hier hilft dann nur entsprechende sachliche Überzeugung.

Im übrigen gilt das ganze auch für Training im Freien. Viele Leute trainieren seit Jahren erfolgreich und problemlos im Freien, in Parks zwischen Fußballspielern, Nordic Walkern und grillenden Familien. Der Besitz von Trainingsausrüstung – auch, aber nicht nur Schutzausrüstung sondern gerade Sportkleidung, vorweg natürlich ein Vereinsshirt – hilft hierbei nochmal ungemein für den Eindruck.

Abschließend wäre also der beste Rat, wie mit Polizeikontrollen umzugehen wäre:
– Erweckt den Eindruck eines seriösen (wer lacht da?) Sportlers/Kampfkünstlers.
– Nehmt euch Flyer des Vereins mit (sowieso!)
– Druckt euch die angehängte Verwaltungsvorschrift aus und führt sie mit.
– Sollte es zu einer Diskussion kommen, versucht es zunächst über die menschliche Schiene, erklärt unser Hobby, den Verein. reicht die Flyer weiter, ggf. ladet die Personen zu einem regulären Training ein. Erst wenn es dann immer noch Dissens gibt, versucht über die WaffVwV zu erläutern, daß ihr euch im Rahmen des erlaubten befindet. Schließlich werden andere Sportgeräte ja – außen in begründeten Ausnahmen – auch geduldet.
– Und zuletzt: Hört nicht auf Horrorstories von jemand, der jemand kennt… Zum einen stimmen die meist eh nicht, zum anderen könnte man sich, so so etwas eintritt, eh nicht davor schützen.

Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz, gekürzt, markiert (2563 Downloads )